___ mit Beschluss vom 28. Juni 2002 ebenfalls unter Kostenfolgen ab (soweit darauf eingetreten wurde). A.________ hat den Beschluss vom 28. Juni 2002 der oberen Aufsichtsbehörde (rechtzeitig) mit Beschwerdeschrift vom 15. Juli 2002 (Poststempel) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der Pfändungsankündigung. Sodann stellt sie das Gesuch um aufschiebende Wirkung. Die obere Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.