1. Das Betreibungsamt Zürich 4 kündigte A.________ in der Betreibung Nr. ... am 7. Januar 2002 die Pfändung für den Betrag von Fr. 42'950.-- nebst Kosten an. A.________ reichte dagegen Beschwerde ein, welche das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Beschluss vom 26. März 2002 kostenpflichtig abwies. Das Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wies die Beschwerde von A.________ mit Beschluss vom 28. Juni 2002 ebenfalls unter Kostenfolgen ab (soweit darauf eingetreten wurde).