{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2002-09-25", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-137-2002_2002-09-25.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=08.09.2002&to_date=27.09.2002&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=23&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F25-09-2002-7B-137-2002&number_of_ranks=235", "Checksum": "242a756ed95f26d0c521adc7d1089aac"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.137/2002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 25.09.2002 7B.137/2002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 25.09.2002 7B.137/2002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 25.09.2002 7B.137/2002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 18:03:43", "Checksum": "16ba1bb31e2286e4a171a4c5666edf1c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 25.09.2002 7B.137/2002\nRegeste:\nSchuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 0/2}\n7B.137/2002 /bnm\nUrteil vom 25. September 2002\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\nBundesrichterin Nordmann, Präsidentin,\nBundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,\nGerichtsschreiber Levante.\nA.________,\nBeschwerdeführerin,\ngegen\nObergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Postfach, 8023 Zürich.\nPfändungsankündigung,\nBeschwerde gegen den Beschluss (NR020036/U) des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 28. Juni 2002.\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n1.\nDas Betreibungsamt Zürich 4 kündigte A.________ in der Betreibung Nr. ... am 7. Januar 2002 die Pfändung für den Betrag von Fr. 42'950.-- nebst Kosten an. A.________ reichte dagegen Beschwerde ein, welche das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Beschluss vom 26. März 2002 kostenpflichtig abwies. Das Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wies die Beschwerde von A.________ mit Beschluss vom 28. Juni 2002 ebenfalls unter Kostenfolgen ab (soweit darauf eingetreten wurde).\nA.________ hat den Beschluss vom 28. Juni 2002 der oberen Aufsichtsbehörde (rechtzeitig) mit Beschwerdeschrift vom 15. Juli 2002 (Poststempel) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der Pfändungsankündigung. Sodann stellt sie das Gesuch um aufschiebende Wirkung.\nDie obere Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.\n2.\n2.1 Die obere Aufsichtsbehörde hat festgehalten, in der angehobenen Betreibung sei mit Verfügung vom 17. Oktober 2001 des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich definitive Rechtsöffnung erteilt worden. Das Betreibungsamt habe dem Fortsetzungsbegehren vom 14. Dezember 2001 zu Recht Folge geleistet und die Pfändung angekündigt, zumal die gegen den Rechtsöffnungsentscheid erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, der keine aufschiebende Wirkung erteilt worden sei, am 10. Januar 2002 abgewiesen und auf die dagegen beim Bundesgericht erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 12. März 2002 nicht eingetreten worden sei.\n2.2 Was die Beschwerdeführerin gegen die Auffassung der oberen Aufsichtsbehörde in ihrer Beschwerdeschrift vorträgt, genügt den Begründungsanforderungen von\nArt. 79 Abs. 1 OG nicht, wonach kurz darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (\nBGE 119 III 49 E. 1). Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, die obere Aufsichtsbehörde habe ihren Anspruch auf eine Entscheidbegründung (\nArt. 20a Abs. 2 Ziff. 4 SchKG) verletzt, weil sie auf ihre Argumente nicht eingegangen sei, sind ihre Vorbringen unbehelflich. Sie legt in keiner Weise dar, dass ihr eine sachgerechte Anfechtung des Beschlusses nicht möglich gewesen sei (vgl. Gilliéron, Commentaire de la LP, N. 107 zu Art. 20a; vgl.\nBGE 126 I 97 E. 2b S. 102, m.H.); im Übrigen hat sich die obere Aufsichtsbehörde ausführlich zu Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Rechtsöffnungsentscheides geäussert. Sodann kann der (allfällige) Vorwurf der Beschwerdeführerin, die obere Aufsichtsbehörde habe die richterliche Fragepflicht gemäss\n§ 55 ZPO/ZH verletzt, nicht gehört werden, da für die Rüge einer willkürlichen Anwendung kantonalen Rechts die staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten ist (Art. 43 Abs. 1 i.V.m.\nArt. 81 OG). Schliesslich ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass es sich beim Rechtsöffnungsentscheid vom 17. Oktober 2001, auf den sich die Fortsetzung der Betreibung stützt, um ein absolut nichtiges Gerichtsurteil im Sinne der in der Beschwerdeschrift zitierten Literatur handle, offensichtlich haltlos. Die Beschwerde erweist sich ingesamt als unzulässig.\n3.\nMit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.\n4.\nDas Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich unentgeltlich. Wegen Mutwilligkeit, die hier darin liegt, dass der sorgfältig begründete Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde ohne triftige Gründe an das Bundesgericht weitergezogen wurde, hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 20a Abs. 1 SchKG).\nDemnach erkennt die Kammer:\n1.\nAuf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n2.\nDie Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.\n3.\nDieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin (Schweizerische Eidgenossenschaft), dem Betreibungsamt Zürich 4 und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 25. September 2002\nIm Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDie Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:"}