Mit diesen Vorbringen kann die Beschwerdeführerin nicht gehört werden. Auf dem Beschwerdeweg ( Art. 17 SchKG) kann der Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung nicht in Frage gestellt werden ( BGE 113 III 2 E. 2b S. 3). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens verkannt habe, wenn sie auf die Kritik an der Betreibungsforderung nicht eingetreten ist. Ebenso wenig setzt die Beschwerdeführerin auseinander, inwiefern die Vorinstanz die Regeln über die Fortsetzung der Betreibung (vgl. Art.