2. Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E. 1). Die obere Aufsichtsbehörde hat festgehalten, dass die Beschwerdeführerin mit der Bestreitung der Betreibungsforderung nicht gehört werden könne und die Konkursandrohung des Betreibungsamtes nicht zu beanstanden sei. Dem hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen erneut entgegen, die Forderung der Betreibungsgläubigerin sei nicht geschuldet, weil die Plakatstelle nicht auf dem Grundstück der Erbengemeinschaft stehe. Mit diesen Vorbringen kann die Beschwerdeführerin nicht gehört werden.