1. Das Betreibungsamt Aarau stellte der X.________ AG in der gegen diese laufenden Betreibung Nr. 1 am 24. Januar 2005 die Konkursandrohung zu. Hiergegen erhob die X.________ AG Beschwerde, welche das Gerichtspräsidium Aarau als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter mit Entscheid vom 17. Februar 2005 abwies, soweit darauf eingetreten wurde. Die X.________ AG gelangte an das Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, welches die Beschwerde mit Entscheid vom 20. Mai 2005 abwies. Die X.______