Dennoch haben die Beschwerdeführer die Steigerungsbedingungen weder während der öffentlichen Auflage noch unmittelbar vor Beginn der Steigerung angefochten. Sie sind daher zur Anfechtung der Steigerungsbedingungen nicht mehr befugt. 5. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Demnach erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.