Im vorliegenden Fall hat sich aus den Steigerungsbedingungen ohne weiteres ergeben, dass der gesamte Steigerungskaufpreis, einschliesslich der Anzahlung, durch eine Bankgarantie oder eine Finanzierungszusage gedeckt sein muss. Offenbar hat sich einer der Beschwerdeführer zudem im Vorfeld der Steigerung beim Betreibungsamt wiederholt nach der Auslegung der strittigen Bestimmung erkundigt und die Auskunft erhalten, dass die Bankgarantie über den Gesamtkaufpreis verlangt werde. Dennoch haben die Beschwerdeführer die Steigerungsbedingungen weder während der öffentlichen Auflage noch unmittelbar vor Beginn der Steigerung angefochten.