4. Schliesslich bringen die Beschwerdeführer vor, Ziffer 10 der Steigerungsbedingungen würde Art. 45 Abs. 1 lit. e VZG verletzen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Ersteigerer die Steigerungsbedingungen nicht mehr anfechten, wenn er diese durch das Mitbieten an der Steigerung stillschweigend anerkannt hat ( BGE 109 III 107 E. 2 S. 109; 120 III 25 E. 2b S. 27). Im vorliegenden Fall hat sich aus den Steigerungsbedingungen ohne weiteres ergeben, dass der gesamte Steigerungskaufpreis, einschliesslich der Anzahlung, durch eine Bankgarantie oder eine Finanzierungszusage gedeckt sein muss.