Es ist damit nicht zu beanstanden, wenn die Aufsichtsbehörde die strittige Eingabe aus den Akten gewiesen hat. 3.2 Soweit die Beschwerdeführer zudem - gestützt auf obiges Beweismittel - geltend machen, sie hätten über die gemäss Steigerungsbedingungen verlangte Finanzierungszusage für den gesamten Steigerungspreis von Fr. 650'000.-- verfügt, ist dieses (tatsächliche) Vorbringen neu und damit unzulässig (Art. 79 Abs. 1 OG). In der Beschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde haben sie noch ausdrücklich ausgeführt, sie hätten (lediglich) eine Finanzierungszusage über Fr. 560'000.-- vorgewiesen.