Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern ( BGE 123 III 328 E. 3 S. 329). Ein Beschwerdeführer hat demnach die Behörde über die wesentlichen Tatsachen zu unterrichten und die ihm zugänglichen Beweise anzugeben ( BGE 119 III 70 E. 1 S. 71 f.). Er verletzt damit seine Mitwirkungspflicht, wenn er verfügbare, sich in seinen Händen befindliche Beweismittel erst verspätet einreicht. Es ist damit nicht zu beanstanden, wenn die Aufsichtsbehörde die strittige Eingabe aus den Akten gewiesen hat.