3. Die Beschwerdeführer machen weiter eine Verletzung der Untersuchungsmaxime geltend. Sie bringen vor, die Aufsichtsbehörde habe zu Unrecht ein nachträglich eingereichtes Beweismittel (Finanzierungszusage des Wertschriftendienstes der Stadt A.________ vom 23. April 2004) als verspätet zurückgewiesen. 3.1 Nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG stellt die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern ( BGE 123 III 328 E. 3 S. 329).