BGE 115 III 24 E. 1 S. 26; zur Publikation bestimmter BGE 7B.36/2004, E. 2.3.2). Dies trifft hier nicht zu: Die in Frage stehende Vorschrift von Art. 60 Abs. 2 VZG dient in erster Linie dazu, einen möglichst hohen Erlös zu erzielen. An einem solchen sind die Gläubiger und der Schuldner interessiert ( BGE 119 III 26 E. 2c S. 28), worauf im Übrigen auch die Beschwerdeführer hinweisen. Inwiefern Interessen Dritter durch einen allfällig zu tiefen Steigerungspreis beeinträchtigt sein könnten, ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht nachvollziehbar dargelegt. Damit ist festzuhalten, dass ein Verstoss gegen Art. 60 Abs. 2 VZG nicht zur Nichtigkeit des Zuschlags führt.