Es ist weder ersichtlich, noch wird von den Beschwerdeführern dargetan, inwiefern sie durch das Vorgehen des Gantleiters in ihren schutzwürdigen (rechtlichen oder tatsächlichen) Interessen betroffen sind. Dementsprechend kann nur überprüft werden, ob ein allfälliger Verstoss gegen Art. 60 Abs. 2 VZG die Nichtigkeit des Zuschlages zur Folge hat, was von Amtes wegen zu beachten wäre. 2.2 Ein Zuschlag ist nur nichtig, wenn er gegen zwingendes Recht verstösst, indem er eine im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Betreibungsverfahren nicht beteiligten Personen aufgestellte Bestimmung verletzt ( Art. 22 Abs. 1 SchKG; BGE 115 III 24 E. 1 S. 26;