60 Abs. 2 VZG. Die erkennende Kammer tritt auf neue rechtliche Begründungen nur ein, wenn sie auf Tatsachen beruhen, die bei der kantonalen Instanz gesetzeskonform vorgebracht worden und im angefochtenen Entscheid festgehalten sind (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 106 II 272 E. 2 S. 277). Ob diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, kann offen bleiben, da den Beschwerdeführern für diese Rüge die Beschwer fehlt. Es ist weder ersichtlich, noch wird von den Beschwerdeführern dargetan, inwiefern sie durch das Vorgehen des Gantleiters in ihren schutzwürdigen (rechtlichen oder tatsächlichen) Interessen betroffen sind.