2. Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, der erteilte Zuschlag sei nichtig, weil der Gantleiter nach Widerruf des provisorischen Zuschlages an sie nicht das nächst tiefere Angebot von Fr. 640'000.-- nochmals ausgerufen habe, sondern die Steigerung beim Angebot von Fr. 520'000.-- wieder aufgenommen habe. Dieses Vorgehen verstosse gegen Art. 60 Abs. 2 VZG. Da diese Bestimmung dem Schutz öffentlicher Interessen diene, führe ein Verstoss dagegen zur Nichtigkeit des Zuschlages. 2.1 Die Beschwerdeführer berufen sich im Verfahren vor Bundesgericht erstmals auf Art. 60 Abs. 2 VZG.