Sie beantragen, es sei festzustellen, dass der Zuschlag an die Beschwerdegegnerin nichtig sei, eventualiter sei der Zuschlag aufzuheben. Weiter verlangen sie, dass ihnen rückwirkend der Zuschlag für die obigen Grundstücke zu gewähren sei, eventualiter sei die Versteigerung zu wiederholen. Die Aufsichtsbehörde hat keine Gegenbemerkungen (Art. 80 Abs. 1 OG) angebracht. Das Betreibungsamt schliesst in seiner Stellungnahme auf Abweisung der Beschwerde. Die einfache Gesellschaft W.________ hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen. Die Kammer zieht in Erwägung: