B. Die Beschwerdeführer erhoben Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, und beantragten im Wesentlichen die Aufhebung des Zuschlages. Mit Entscheid vom 21. Juni 2004 wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab. Die Beschwerdeführer gelangen mit Beschwerde vom 5. Juli 2004 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Sie beantragen, es sei festzustellen, dass der Zuschlag an die Beschwerdegegnerin nichtig sei, eventualiter sei der Zuschlag aufzuheben.