(Beschwerdeführer) erhielten dabei zunächst für ihr gemeinsames Angebot von Fr. 650'000.-- den provisorischen Zuschlag. In der Folge annullierte der Gantleiter diesen Zuschlag mit dem Hinweis auf die Steigerungsbedingungen, wonach der gesamte Steigerungskaufpreis einschliesslich der Anzahlung durch eine Finanzierungszusage oder Bankgarantie abgedeckt werden müsse, wozu indes die von den Beschwerdeführern vorgewiesene Finanzierungszusage betragsmässig nicht ausreichte. Daraufhin wurde die Steigerung bei Fr. 520'000.-- wieder aufgenommen und der Zuschlag der einfachen Gesellschaft W.________ zum Preis von Fr. 560'000.-- erteilt.