{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2004-08-17", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-136-2004_2004-08-17.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=14&from_date=08.08.2004&to_date=27.08.2004&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=134&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F17-08-2004-7B-136-2004&number_of_ranks=261", "Checksum": "8aee4f774e034bdfe866e35de94b4875"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.136/2004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 17.08.2004 7B.136/2004"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 17.08.2004 7B.136/2004"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 17.08.2004 7B.136/2004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 15:49:14", "Checksum": "15777fd7027b02490cb9085e04b70bae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 17.08.2004 7B.136/2004\nRegeste:\nSchuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n3.\nDie Beschwerdeführer machen weiter eine Verletzung der Untersuchungsmaxime geltend. Sie bringen vor, die Aufsichtsbehörde habe zu Unrecht ein nachträglich eingereichtes Beweismittel (Finanzierungszusage des Wertschriftendienstes der Stadt A.________ vom 23. April 2004) als verspätet zurückgewiesen.\n3.1 Nach\nArt. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG stellt die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern (\nBGE 123 III 328 E. 3 S. 329). Ein Beschwerdeführer hat demnach die Behörde über die wesentlichen Tatsachen zu unterrichten und die ihm zugänglichen Beweise anzugeben (\nBGE 119 III 70 E. 1 S. 71 f.). Er verletzt damit seine Mitwirkungspflicht, wenn er verfügbare, sich in seinen Händen befindliche Beweismittel erst verspätet einreicht. Es ist damit nicht zu beanstanden, wenn die Aufsichtsbehörde die strittige Eingabe aus den Akten gewiesen hat.\n3.2 Soweit die Beschwerdeführer zudem - gestützt auf obiges Beweismittel - geltend machen, sie hätten über die gemäss Steigerungsbedingungen verlangte Finanzierungszusage für den gesamten Steigerungspreis von Fr. 650'000.-- verfügt, ist dieses (tatsächliche) Vorbringen neu und damit unzulässig (Art. 79 Abs. 1 OG). In der Beschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde haben sie noch ausdrücklich ausgeführt, sie hätten (lediglich) eine Finanzierungszusage über Fr. 560'000.-- vorgewiesen.\n4.\nSchliesslich bringen die Beschwerdeführer vor, Ziffer 10 der Steigerungsbedingungen würde Art. 45 Abs. 1 lit. e VZG verletzen.\nNach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Ersteigerer die Steigerungsbedingungen nicht mehr anfechten, wenn er diese durch das Mitbieten an der Steigerung stillschweigend anerkannt hat (\nBGE 109 III 107 E. 2 S. 109;\n120 III 25 E. 2b S. 27). Im vorliegenden Fall hat sich aus den Steigerungsbedingungen ohne weiteres ergeben, dass der gesamte Steigerungskaufpreis, einschliesslich der Anzahlung, durch eine Bankgarantie oder eine Finanzierungszusage gedeckt sein muss. Offenbar hat sich einer der Beschwerdeführer zudem im Vorfeld der Steigerung beim Betreibungsamt wiederholt nach der Auslegung der strittigen Bestimmung erkundigt und die Auskunft erhalten, dass die Bankgarantie über den Gesamtkaufpreis verlangt werde. Dennoch haben die Beschwerdeführer die Steigerungsbedingungen weder während der öffentlichen Auflage noch unmittelbar vor Beginn der Steigerung angefochten. Sie sind daher zur Anfechtung der Steigerungsbedingungen nicht mehr befugt.\n5.\nDamit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\nDemnach erkennt die Kammer:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n2.\nDieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Beschwerdegegnerin, dem Betreibungs- und Konkursamt Berner Jura-Seeland und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 17. August 2004\nIm Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDie Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:"}