{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2004-08-17", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-136-2004_2004-08-17.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=14&from_date=08.08.2004&to_date=27.08.2004&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=134&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F17-08-2004-7B-136-2004&number_of_ranks=261", "Checksum": "8aee4f774e034bdfe866e35de94b4875"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.136/2004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 17.08.2004 7B.136/2004"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 17.08.2004 7B.136/2004"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 17.08.2004 7B.136/2004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 15:49:14", "Checksum": "15777fd7027b02490cb9085e04b70bae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 17.08.2004 7B.136/2004\nRegeste:\nSchuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 0/2}\n7B.136/2004 /bnm\nUrteil vom 17. August 2004\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\nBesetzung\nBundesrichterin Escher, Präsidentin,\nBundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,\nGerichtsschreiberin Scholl.\nParteien\n1. X.________,\n2. Y.________,\n3. Z.________,\nBeschwerdeführer,\nalle drei vertreten durch Fürsprecher Mark Sollberger,\ngegen\nAufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.\nGegenstand\nSteigerungszuschlag/Steigerungsbedingungen,\nSchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 21. Juni 2004.\nSachverhalt:\nA.\nIn der Grundpfandbetreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Berner Jura-Seeland fand am 23. April 2004 die öffentliche Versteigerung der Grundstücke Biel-Grundbuchblatt Nr. 1, 2, 3 und 4 statt. X.________, Y.________ und Z.________ (Beschwerdeführer) erhielten dabei zunächst für ihr gemeinsames Angebot von Fr. 650'000.-- den provisorischen Zuschlag. In der Folge annullierte der Gantleiter diesen Zuschlag mit dem Hinweis auf die Steigerungsbedingungen, wonach der gesamte Steigerungskaufpreis einschliesslich der Anzahlung durch eine Finanzierungszusage oder Bankgarantie abgedeckt werden müsse, wozu indes die von den Beschwerdeführern vorgewiesene Finanzierungszusage betragsmässig nicht ausreichte. Daraufhin wurde die Steigerung bei Fr. 520'000.-- wieder aufgenommen und der Zuschlag der einfachen Gesellschaft W.________ zum Preis von Fr. 560'000.-- erteilt.\nB.\nDie Beschwerdeführer erhoben Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, und beantragten im Wesentlichen die Aufhebung des Zuschlages. Mit Entscheid vom 21. Juni 2004 wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab.\nDie Beschwerdeführer gelangen mit Beschwerde vom 5. Juli 2004 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Sie beantragen, es sei festzustellen, dass der Zuschlag an die Beschwerdegegnerin nichtig sei, eventualiter sei der Zuschlag aufzuheben. Weiter verlangen sie, dass ihnen rückwirkend der Zuschlag für die obigen Grundstücke zu gewähren sei, eventualiter sei die Versteigerung zu wiederholen.\nDie Aufsichtsbehörde hat keine Gegenbemerkungen (Art. 80 Abs. 1 OG) angebracht. Das Betreibungsamt schliesst in seiner Stellungnahme auf Abweisung der Beschwerde. Die einfache Gesellschaft W.________ hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen.\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n1.\nDas Bundesgericht ist im vorliegenden Verfahren an die tatsächlichen Feststellungen der Aufsichtsbehörde gebunden, sofern sie weder offensichtlich auf einem Versehen beruhen noch unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen sind (Art. 63 Abs. 2 i.V.m.\nArt. 81 OG;\nBGE 107 III 1 E. 1 S. 2;\n119 III 54 E. 2b S. 55;\n124 III 286 E. 3b S. 288). Auf die Beschwerde ist daher von vornherein nicht einzutreten, soweit die Beschwerdeführer \"Korrekturen und Ergänzungen\" zum Sachverhalt anbringen. Nicht zu beachten sind zudem die vor Bundesgericht eingereichten Unterlagen, soweit sie sich nicht bereits in den Akten befinden, sowie weitere Beweisofferten (\nArt. 79 Abs. 1 OG). Letzteres gilt auch für die vom Betreibungsamt bezeichneten Zeugen.\n2.\nDie Beschwerdeführer machen zunächst geltend, der erteilte Zuschlag sei nichtig, weil der Gantleiter nach Widerruf des provisorischen Zuschlages an sie nicht das nächst tiefere Angebot von Fr. 640'000.-- nochmals ausgerufen habe, sondern die Steigerung beim Angebot von Fr. 520'000.-- wieder aufgenommen habe. Dieses Vorgehen verstosse gegen Art. 60 Abs. 2 VZG. Da diese Bestimmung dem Schutz öffentlicher Interessen diene, führe ein Verstoss dagegen zur Nichtigkeit des Zuschlages.\n2.1 Die Beschwerdeführer berufen sich im Verfahren vor Bundesgericht erstmals auf\nArt. 60 Abs. 2 VZG. Die erkennende Kammer tritt auf neue rechtliche Begründungen nur ein, wenn sie auf Tatsachen beruhen, die bei der kantonalen Instanz gesetzeskonform vorgebracht worden und im angefochtenen Entscheid festgehalten sind (Art. 63 Abs. 2 i.V.m.\nArt. 81 OG;\nBGE 106 II 272 E. 2 S. 277). Ob diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, kann offen bleiben, da den Beschwerdeführern für diese Rüge die Beschwer fehlt. Es ist weder ersichtlich, noch wird von den Beschwerdeführern dargetan, inwiefern sie durch das Vorgehen des Gantleiters in ihren schutzwürdigen (rechtlichen oder tatsächlichen) Interessen betroffen sind. Dementsprechend kann nur überprüft werden, ob ein allfälliger Verstoss gegen\nArt. 60 Abs. 2 VZG die Nichtigkeit des Zuschlages zur Folge hat, was von Amtes wegen zu beachten wäre.\n2.2 Ein Zuschlag ist nur nichtig, wenn er gegen zwingendes Recht verstösst, indem er eine im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Betreibungsverfahren nicht beteiligten Personen aufgestellte Bestimmung verletzt (\nArt. 22 Abs. 1 SchKG;\nBGE 115 III 24 E. 1 S. 26; zur Publikation bestimmter BGE 7B.36/2004, E. 2.3.2). Dies trifft hier nicht zu: Die in Frage stehende Vorschrift von\nArt. 60 Abs. 2 VZG dient in erster Linie dazu, einen möglichst hohen Erlös zu erzielen. An einem solchen sind die Gläubiger und der Schuldner interessiert (\nBGE 119 III 26 E. 2c S. 28), worauf im Übrigen auch die Beschwerdeführer hinweisen. Inwiefern Interessen Dritter durch einen allfällig zu tiefen Steigerungspreis beeinträchtigt sein könnten, ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht nachvollziehbar dargelegt.\nDamit ist festzuhalten, dass ein Verstoss gegen Art. 60 Abs. 2 VZG nicht zur Nichtigkeit des Zuschlags führt. Ob die Vorgehensweise des Gantleiters hingegen bundesrechtskonform gewesen ist, kann nicht geprüft werden (vgl. E. 2.1).\n"}