2. 2.1 Das Gesuch des Beschwerdeführers wie auch dasjenige der Beschwerdegegner um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird gutgeheissen. 2.2 Rechtsanwalt Dr. Thomas Schütt und Rechtsanwalt Marco Pool wird aus der Bundesgerichtskasse je ein Honorar von Fr. 1'000.-- ausgerichtet. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Beschwerdegegnern, dem Betreibungsamt A.________ und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 23. Dezember 2005 Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: