3. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Das Gesuch der Beschwerdegegner um Befreiung von Gerichtskosten ist daher gegenstandslos. Die Voraussetzungen zur Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes sind jedoch sowohl für den Beschwerdeführer als auch für die Beschwerdegegner erfüllt (Art. 152 OG). Demnach erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.