Zu diesem Einwand hat die Vorinstanz zu Recht ausgeführt, hypothetische Aufrechnungen seien unstatthaft. Falls der Beschwerdeführer damit sinngemäss die von der Vorinstanz angenommene "bestrittene" Einkommenspfändung infrage stellen sollte, so könnte darauf mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden ( Art. 79 Abs. 1 OG; BGE 119 III 49 E. 1). 2.4 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.