2.3 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, zum anerkannten Lohn des Beschwerdegegners sei ein Naturaleinkommen in Höhe von monatlich Fr. 200.-- zu addieren. Der gleiche Betrag sei aufzurechnen, weil der Schuldner stets die Möglichkeit habe, ein Auto seiner Arbeitgeberin zu benützen. Diese Vorbringen können nicht entgegen genommen werden, denn neue Tatsachen sind vor Bundesgericht nicht zulässig (Art. 79 Abs. 1 OG). Schliesslich ist der Beschwerdeführer der Auffassung, der Schuldner könnte bei einem Arbeitseinsatz von 100 statt 80% monatlich Fr. 607.55 mehr verdienen. Zu diesem Einwand hat die Vorinstanz zu Recht ausgeführt, hypothetische Aufrechnungen seien unstatthaft.