Vorliegend habe das zur Folge, dass die in den Monaten Januar bis September 2000 entstandenen und in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge nicht privilegiert zu behandeln seien, weil sie früher als sechs Monate vor dem Fortsetzungsbegehren vom 27. März 2001 entstanden seien. Dieser Entscheid der Aufsichtsbehörde wird in zwei neu erschienenen Kommentaren erwähnt (zustimmend Pierre-Robert Gilliéron, Poursuite pour dettes, faillite et concordat, 4. Aufl. 2005, N. 1003, S. 201; Michel Ochsner, in: Commentaire romand, Basel 2005, N. 135 und 139 zu Art. 93 SchKG, S. 429/430, welcher das auf sechs Monate beschränkte Eingriffsprivileg eher abzulehnen scheint).