146 Abs. 2 SchKG zur Anwendung zu bringen, die das Vorrecht auf die in den letzten sechs Monaten vor dem Fortsetzungsbegehren entstandenen Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge begrenzten. Damit werde erreicht, dass das Verteilungs- und das Eingriffsprivileg darin übereinstimmten (Georges Vonder Mühll, a.a.O.). Vorliegend habe das zur Folge, dass die in den Monaten Januar bis September 2000 entstandenen und in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge nicht privilegiert zu behandeln seien, weil sie früher als sechs Monate vor dem Fortsetzungsbegehren vom 27. März 2001 entstanden seien.