Georges vonder Mühll, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Hrsg. Staehelin/Bauer/Staehelin, SchKG II, N. 41 zu Art. 93 SchKG, S. 954). Die Aufsichtsbehörde Basel-Stadt hat in ihrem Entscheid vom 3. Oktober 2001 (BlSchK 2002, S. 146/147) entschieden, dagegen sei mit Recht eingewendet worden, dass kein Grund dafür bestehe, nicht auch hier die Art. 219 Abs. 4 Erste Klasse lit. c in Verbindung mit Art. 146 Abs. 2 SchKG zur Anwendung zu bringen, die das Vorrecht auf die in den letzten sechs Monaten vor dem Fortsetzungsbegehren entstandenen Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge begrenzten.