eine pfändbare Lohnquote von monatlich Fr. 414.35. Der Beschwerdeführer hat sich im kantonalen Beschwerdeverfahren darauf berufen. Die Vorinstanz hat den Eingriff ins Existenzminimum des Schuldners jedoch ohne nähere Begründung abgelehnt. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann in den Notbedarf des Schuldners eingegriffen werden für Unterhaltsforderungen aus dem letzten Jahr vor Zustellung des Zahlungsbefehls. Das Privileg wird damit begründet, die aus dieser Zeit stammenden Unterhaltsbeiträge seien noch zu den laufenden Unterhaltsbedürfnissen des Berechtigten zu zählen.