könne bei der Lohnpfändung in das Existenzminimum des Schuldners eingegriffen werden, wenn es sich um in Betreibung gesetzte Unterhaltsbeiträge handle, auf die der Gläubiger zur Deckung seines Notbedarfs angewiesen sei. Gestützt auf die vom Bundesgericht angewendete Formel ergebe sich bei einem Einkommen des Schuldners von monatlich Fr. 2'430.25, seinem Notbedarf von monatlich Fr. 2'432.60 und bei einem Notbedarf des Beschwerdeführers und Unterhaltsberechtigten von monatlich Fr. 500.-- eine pfändbare Lohnquote von monatlich Fr. 414.35. Der Beschwerdeführer hat sich im kantonalen Beschwerdeverfahren darauf berufen.