131 SchKG zu verwerten. In diesem Sinne sei die Beschwerde von Y.________ teilweise gutzuheissen, die Arresturkunde Nr. 2 in ihrer Position aufzuheben und zur Verbesserung zurückzuweisen. 2.2 Der Beschwerdeführer macht in der Hauptsache geltend, gemäss BGE 111 III 13 E. 5 ff. könne bei der Lohnpfändung in das Existenzminimum des Schuldners eingegriffen werden, wenn es sich um in Betreibung gesetzte Unterhaltsbeiträge handle, auf die der Gläubiger zur Deckung seines Notbedarfs angewiesen sei.