Dem Drittschuldner könne nicht - auch nicht vorläufig - befohlen werden, auch jenen Teil des angeblich höheren Lohnes monatlich direkt dem Betreibungsamt abzuliefern, hinsichtlich dessen er seine Schuldnerschaft bestreite. Anders als im Falle der Pfändung einer unbestrittenen Lohnforderung, wo es nicht zu einer Verwertung komme, weil das liquide Substrat direkt vom Arbeitgeber an das Betreibungsamt fliesse, komme es im Falle der Pfändung einer bestrittenen Lohnforderung zu einer Verwertung. Falls das Verfahren bis in dieses Stadium gelange, sei der bestrittene Teil durch Versteigerung der Lohnforderung als solcher beziehungsweise durch ihre Überweisung gemäss Art. 131 SchKG zu verwerten.