_ hat die Aufsichtsbehörde ausgeführt, der Arrestgläubiger behaupte und aus dem Arrestbefehl gehe hervor, der Beschwerdeführer verdiene nicht Fr. 2'430.25 sondern wesentlich mehr (Fr. 4'400.-- netto zuzüglich Kinderzulagen). Andererseits stimmten die Angaben des Arrestschuldners/Lohngläubigers und seiner Arbeitgeberin über die Höhe des Lohnes (im Sinne des tieferen Betrages von Fr. 2'430.25) überein. In einer solchen Situation sei vom Überschuss über den unpfändbaren Lohn (Notbedarf) nur jener Teil des Lohnes fest zu pfänden oder zu arrestieren, der unbestritten sei. Vorliegend sei dieser Betrag Null, denn der unbestrittene Lohn (Fr. 2'430.25) sei kleiner als der Notbedarf (Fr. 2'432.60).