2. 2.1 Die Vorinstanz hat mit Bezug auf die Beschwerde von Z.________ entschieden, das Rechtsmittel sei im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten sei. Die angefochtene Arresturkunde Nr. 1 sei teilweise aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und Abänderung beziehungsweise Ergänzung der Arresturkunde an das Betreibungsamt A.________ zurückzuweisen. Hinsichtlich der Beschwerde von Y.________ hat die Aufsichtsbehörde ausgeführt, der Arrestgläubiger behaupte und aus dem Arrestbefehl gehe hervor, der Beschwerdeführer verdiene nicht Fr. 2'430.25 sondern wesentlich mehr (Fr. 4'400.-- netto zuzüglich Kinderzulagen).