1.3 X.________, vertreten durch seine Mutter, V.________, hat bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts Beschwerde eingereicht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und verlangt, die pfändbare Lohnquote des Schuldners sei auf monatlich Fr. 1'421.90, eventualiter auf monatlich Fr. 440.35 festzusetzen. Sodann ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. Der Kantonsgerichtsausschuss hat bei der Aktenübersendung beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei (Art. 80 OG). Auf Gegenbemerkungen wird unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid verzichtet. Das Betreibungsamt A.________ hat sich nicht vernehmen lassen.