und auch Z.________ Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen für den Fall, dass ihre Arresteinsprachen nicht gutgeheissen würden. Sie beantragten die Aufhebung des Arrestvollzuges vom 22./29. März 2005 wegen Rechtswidrigkeit und Unverhältnismässigkeit. Mit Entscheid vom 13. Juni 2005 hiess die Aufsichtsbehörde die Beschwerden von Z.________ und Y.________ teilweise gut, soweit darauf einzutreten war, und hob die Arresturkunden Nr. 1 und Nr. 2 teilweise auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung sowie Abänderung und Ergänzung der Arresturkunden an das Betreibungsamt A.________ zurück. 1.3 X.______