Die Arrestbefehle wurden durch das Betreibungsamt A.________ gleichentags vollzogen. Gegen die Arrestbefehle vom 22. März 2005 erhoben sowohl Y.________ als auch Z.________ Einsprache beim Arrestrichter. Mit Entscheiden vom 28. und 29. April 2005 trat der Bezirksgerichtspräsident Maloja auf deren Beschwerden zufolge versäumter Einsprachefrist nicht ein. Dagegen führten Y.________ und Z.________ Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss, welcher mit Urteilen vom 13. Juni 2005 die Beschwerden guthiess und die Sache zur materiellen Behandlung der Arresteinsprachen an die Vorinstanz zurückwies. 1.2 Gegen die Arresturkunde des Betreibungsamtes Oberengadin führten Y.________ und auch Z._