1. 1.1 Auf Veranlassung von X.________ (geb. 1991, Sohn von Y.________) stellte der Bezirksgerichtspräsident Maloja am 22. März 2005 je einen Arrestbefehl gegen Y.________ und Z.________ (Konkubinatspartnerin von Y.________) über Fr. 55'000.-- gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 und 5 SchKG aus. Grund der Arrestforderung bilden ein Unterhaltsvertrag, der Verlustschein vom 21. Oktober 2003 sowie die Eheschutzverfügung vom 18. Februar 1999. Verarrestiert wurden unter anderem der Monatslohn des Schuldners von netto Fr. 4'400.-- zuzüglich Kinderzulagen, ferner Konten bei der Bank W.________ sowie zwei Fahrzeuge. Die Arrestbefehle wurden durch das Betreibungsamt A.___