{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2005-12-23", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-135-2005_2005-12-23.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=17&from_date=21.12.2005&to_date=09.01.2006&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=164&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F23-12-2005-7B-135-2005&number_of_ranks=213", "Checksum": "1eb623f31c342e12e668aa5c64954c18"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.135/2005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 23.12.2005 7B.135/2005"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 23.12.2005 7B.135/2005"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 23.12.2005 7B.135/2005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arrestvollzug/-Aufhebung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 13:52:57", "Checksum": "9ce8d4ea9122396b9d219826999aba21", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 23.12.2005 7B.135/2005\nRegeste:\nArrestvollzug/-Aufhebung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n2.\n2.1 Die Vorinstanz hat mit Bezug auf die Beschwerde von Z.________ entschieden, das Rechtsmittel sei im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten sei. Die angefochtene Arresturkunde Nr. 1 sei teilweise aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und Abänderung beziehungsweise Ergänzung der Arresturkunde an das Betreibungsamt A.________ zurückzuweisen.\nHinsichtlich der Beschwerde von Y.________ hat die Aufsichtsbehörde ausgeführt, der Arrestgläubiger behaupte und aus dem Arrestbefehl gehe hervor, der Beschwerdeführer verdiene nicht Fr. 2'430.25 sondern wesentlich mehr (Fr. 4'400.-- netto zuzüglich Kinderzulagen). Andererseits stimmten die Angaben des Arrestschuldners/Lohngläubigers und seiner Arbeitgeberin über die Höhe des Lohnes (im Sinne des tieferen Betrages von Fr. 2'430.25) überein. In einer solchen Situation sei vom Überschuss über den unpfändbaren Lohn (Notbedarf) nur jener Teil des Lohnes fest zu pfänden oder zu arrestieren, der unbestritten sei. Vorliegend sei dieser Betrag Null, denn der unbestrittene Lohn (Fr. 2'430.25) sei kleiner als der Notbedarf (Fr. 2'432.60). Der Rest, das heisse die Differenz zwischen dem Notbedarf und dem vom Arrestgläubiger behaupteten Lohn (Fr. 1'967.40 [Fr. 4'000.-- - Fr. 2'432.60]) sei lediglich als bestrittene Forderung zu arrestieren. Dem Drittschuldner könne nicht - auch nicht vorläufig - befohlen werden, auch jenen Teil des angeblich höheren Lohnes monatlich direkt dem Betreibungsamt abzuliefern, hinsichtlich dessen er seine Schuldnerschaft bestreite. Anders als im Falle der Pfändung einer unbestrittenen Lohnforderung, wo es nicht zu einer Verwertung komme, weil das liquide Substrat direkt vom Arbeitgeber an das Betreibungsamt fliesse, komme es im Falle der Pfändung einer bestrittenen Lohnforderung zu einer Verwertung. Falls das Verfahren bis in dieses Stadium gelange, sei der bestrittene Teil durch Versteigerung der Lohnforderung als solcher beziehungsweise durch ihre Überweisung gemäss Art. 131 SchKG zu verwerten. In diesem Sinne sei die Beschwerde von Y.________ teilweise gutzuheissen, die Arresturkunde Nr. 2 in ihrer Position aufzuheben und zur Verbesserung zurückzuweisen.\n2.2 Der Beschwerdeführer macht in der Hauptsache geltend, gemäss\nBGE 111 III 13 E. 5 ff. könne bei der Lohnpfändung in das Existenzminimum des Schuldners eingegriffen werden, wenn es sich um in Betreibung gesetzte Unterhaltsbeiträge handle, auf die der Gläubiger zur Deckung seines Notbedarfs angewiesen sei. Gestützt auf die vom Bundesgericht angewendete Formel ergebe sich bei einem Einkommen des Schuldners von monatlich Fr. 2'430.25, seinem Notbedarf von monatlich Fr. 2'432.60 und bei einem Notbedarf des Beschwerdeführers und Unterhaltsberechtigten von monatlich Fr. 500.-- eine pfändbare Lohnquote von monatlich Fr. 414.35.\nDer Beschwerdeführer hat sich im kantonalen Beschwerdeverfahren darauf berufen. Die Vorinstanz hat den Eingriff ins Existenzminimum des Schuldners jedoch ohne nähere Begründung abgelehnt. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann in den Notbedarf des Schuldners eingegriffen werden für Unterhaltsforderungen aus dem letzten Jahr vor Zustellung des Zahlungsbefehls. Das Privileg wird damit begründet, die aus dieser Zeit stammenden Unterhaltsbeiträge seien noch zu den laufenden Unterhaltsbedürfnissen des Berechtigten zu zählen. Weiter zurückliegende Alimentenforderungen hingegen stellten eigentliches Kapital dar, für das das Eingriffsprivileg nicht mehr geltend gemacht werden könne (\nBGE 89 III 65 E. 1 S. 67; Georges vonder Mühll, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Hrsg. Staehelin/Bauer/Staehelin, SchKG II, N. 41 zu\nArt. 93 SchKG, S. 954). Die Aufsichtsbehörde Basel-Stadt hat in ihrem Entscheid vom 3. Oktober 2001 (BlSchK 2002, S. 146/147) entschieden, dagegen sei mit Recht eingewendet worden, dass kein Grund dafür bestehe, nicht auch hier die Art. 219 Abs. 4 Erste Klasse lit. c in Verbindung mit\nArt. 146 Abs. 2 SchKG zur Anwendung zu bringen, die das Vorrecht auf die in den letzten sechs Monaten vor dem Fortsetzungsbegehren entstandenen Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge begrenzten. Damit werde erreicht, dass das Verteilungs- und das Eingriffsprivileg darin übereinstimmten (Georges Vonder Mühll, a.a.O.). Vorliegend habe das zur Folge, dass die in den Monaten Januar bis September 2000 entstandenen und in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge nicht privilegiert zu behandeln seien, weil sie früher als sechs Monate vor dem Fortsetzungsbegehren vom 27. März 2001 entstanden seien. Dieser Entscheid der Aufsichtsbehörde wird in zwei neu erschienenen Kommentaren erwähnt (zustimmend Pierre-Robert Gilliéron, Poursuite pour dettes, faillite et concordat, 4. Aufl. 2005, N. 1003, S. 201; Michel Ochsner, in: Commentaire romand, Basel 2005, N. 135 und 139 zu\nArt. 93 SchKG, S. 429/430, welcher das auf sechs Monate beschränkte Eingriffsprivileg eher abzulehnen scheint).\nDieser Frage muss jedoch im vorliegenden Fall nicht weiter nachgegangen werden. Denn gemäss Arrestbefehl vom 22. März 2005 basiert die Arrestforderung auf dem Verlustschein vom 21. Oktober 2003, welcher für verfallene Unterhaltsbeiträge für die Zeit vom April 2002 bis 31. März 2003 ausgestellt worden war. Daraus folgt, dass der gestützt auf\nArt. 271 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG abgestützte Arrestbefehl für Unterhaltsforderungen erlassen wurde, die fast zwei Jahre vorher in Betreibung gesetzt worden waren. Unter diesen Umständen ist aber ein Eingriff in das Existenzminimum des Unterhaltsschuldners nicht mehr zulässig, weil dies nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur für Unterhaltsforderungen aus dem letzten Jahr vor Zustellung des Zahlungsbefehls (\nBGE 111 III 13 E. 5 S. 15 mit Hinweisen) - bzw. hier vor Zustellung des Arrestbefehls ("}