{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2005-12-23", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-135-2005_2005-12-23.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=17&from_date=21.12.2005&to_date=09.01.2006&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=164&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F23-12-2005-7B-135-2005&number_of_ranks=213", "Checksum": "1eb623f31c342e12e668aa5c64954c18"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.135/2005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 23.12.2005 7B.135/2005"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 23.12.2005 7B.135/2005"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 23.12.2005 7B.135/2005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arrestvollzug/-Aufhebung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 13:52:57", "Checksum": "9ce8d4ea9122396b9d219826999aba21", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 23.12.2005 7B.135/2005\nRegeste:\nArrestvollzug/-Aufhebung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 0/2}\n7B.135/2005 /bnm\nUrteil vom 23. Dezember 2005\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\nBesetzung\nBundesrichterin Hohl, Präsidentin,\nBundesrichter Meyer, Marazzi,\nGerichtsschreiber Schett.\nParteien\nX.________,\nBeschwerdeführer,\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Schütt,\ngegen\nKantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Poststrasse 14, 7002 Chur.\nGegenstand\nArrestvollzug,\nSchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 13. Juni 2005.\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n1.\n1.1 Auf Veranlassung von X.________ (geb. 1991, Sohn von Y.________) stellte der Bezirksgerichtspräsident Maloja am 22. März 2005 je einen Arrestbefehl gegen Y.________ und Z.________ (Konkubinatspartnerin von Y.________) über Fr. 55'000.-- gestützt auf\nArt. 271 Abs. 1 Ziff. 2 und 5 SchKG aus. Grund der Arrestforderung bilden ein Unterhaltsvertrag, der Verlustschein vom 21. Oktober 2003 sowie die Eheschutzverfügung vom 18. Februar 1999. Verarrestiert wurden unter anderem der Monatslohn des Schuldners von netto Fr. 4'400.-- zuzüglich Kinderzulagen, ferner Konten bei der Bank W.________ sowie zwei Fahrzeuge. Die Arrestbefehle wurden durch das Betreibungsamt A.________ gleichentags vollzogen.\nGegen die Arrestbefehle vom 22. März 2005 erhoben sowohl Y.________ als auch Z.________ Einsprache beim Arrestrichter. Mit Entscheiden vom 28. und 29. April 2005 trat der Bezirksgerichtspräsident Maloja auf deren Beschwerden zufolge versäumter Einsprachefrist nicht ein. Dagegen führten Y.________ und Z.________ Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss, welcher mit Urteilen vom 13. Juni 2005 die Beschwerden guthiess und die Sache zur materiellen Behandlung der Arresteinsprachen an die Vorinstanz zurückwies.\n1.2 Gegen die Arresturkunde des Betreibungsamtes Oberengadin führten Y.________ und auch Z.________ Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen für den Fall, dass ihre Arresteinsprachen nicht gutgeheissen würden. Sie beantragten die Aufhebung des Arrestvollzuges vom 22./29. März 2005 wegen Rechtswidrigkeit und Unverhältnismässigkeit.\nMit Entscheid vom 13. Juni 2005 hiess die Aufsichtsbehörde die Beschwerden von Z.________ und Y.________ teilweise gut, soweit darauf einzutreten war, und hob die Arresturkunden Nr. 1 und Nr. 2 teilweise auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung sowie Abänderung und Ergänzung der Arresturkunden an das Betreibungsamt A.________ zurück.\n1.3 X.________, vertreten durch seine Mutter, V.________, hat bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts Beschwerde eingereicht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und verlangt, die pfändbare Lohnquote des Schuldners sei auf monatlich Fr. 1'421.90, eventualiter auf monatlich Fr. 440.35 festzusetzen. Sodann ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung.\nDer Kantonsgerichtsausschuss hat bei der Aktenübersendung beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei (Art. 80 OG). Auf Gegenbemerkungen wird unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid verzichtet.\nDas Betreibungsamt A.________ hat sich nicht vernehmen lassen. Die Beschwerdegegner beantragen in ihrer Stellungnahme vom 17. November 2005 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Sodann stellen sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.\n"}