30 SchKG). Die eingeleitete Betreibung auf Pfandverwertung nach Art. 151 ff. SchKG erweist sich daher als nichtig. Bei Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes kann die erkennende Kammer von Amtes wegen eingreifen ( Art. 22 SchKG; BGE 94 III 65 E. 2 S. 68 u. 71; zur Publikation bestimmter BGE 7B.41/2004 vom 17. Mai 2004, E. 2). Es ist daher die Nichtigkeit der Betreibung Nr. ...4 festzustellen. Demnach erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es wird von Amtes wegen festgestellt, dass die Betreibung Nr. ...4 des Betreibungsamtes Nidwalden nichtig ist.