7. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Eine Behandlung der Rügen, die sich gegen die Betreibung Nr. ...4 richten, erübrigt sich auf Grund der nachstehenden Erwägung (E. 8). Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).