6. Die Beschwerdeführerin beantragt weiter die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, soweit ihr eine Busse und die Kosten auferlegt worden sind. Sie macht damit sinngemäss eine Verletzung von Art. 20a Abs. 1 SchKG geltend. Indes beschränkt sie sich in der Begründung auf die pauschale Bestreitung des trölerischen Verhaltens, ohne sich indes mit den Erwägungen des Kantonsgerichts auseinander zu setzen. Darauf kann nicht eingetreten werden ( Art. 79 Abs. 1 OG; BGE 119 III 49 E. 1 S. 50).