Die Rügen der Beschwerdeführerin stossen damit ins Leere. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass, wenn das Pfandobjekt ein Grundpfandtitel ist, dessen Wert in erster Linie vom Wert des belasteten Grundstücks abhängt ( BGE 110 III 69 E. 1 S. 71). Die hier in Frage stehenden Grundstücke wurden - im Auftrag der Beschwerdeführerin - im Rahmen der Erstellung des öffentlichen Inventars geschätzt. Warum das Betreibungsamt nicht auf diese Schätzungen abstellen darf, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht nachvollziehbar dargetan.