Zudem würden die Beteiligten der Möglichkeit beraubt, innerhalb der Beschwerdefrist eine neue Schätzung gemäss Art. 9 Abs. 2 VZG zu verlangen. Die Aufsichtsbehörde hat im Dispositiv ihres Entscheids das Betreibungsamt explizit angewiesen, die Schätzung der Pfandobjekte in die Steigerungspublikation aufzunehmen oder diese der Gläubigerin und der Schuldnerin sowie einem allfälligen Dritteigentümer mitzuteilen. Bezüglich dieser Anordnung hat die Beschwerdeführerin den kantonalen Entscheid nicht angefochten. Soweit noch keine betreibungsamtlichen Schätzungen bestehen sollten, werden diese demnach noch folgen. Die Rügen der Beschwerdeführerin stossen damit ins Leere.