5. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, es fehle an einer vom Betreibungsamt veranlassten Schätzung über sämtliche Objekte. Die im Rahmen der Errichtung eines öffentlichen Inventars aufgelegten Schätzungen diverser Grundstücke könne eine von Amtes wegen vorzunehmende Schätzung nicht ersetzen. Zudem würden die Beteiligten der Möglichkeit beraubt, innerhalb der Beschwerdefrist eine neue Schätzung gemäss Art. 9 Abs. 2 VZG zu verlangen.