Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin an dieser Rüge überhaupt noch ein schutzwürdiges aktuelles Interesse hat. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es sich vorliegend um Betreibungen auf Faustpfandverwertung handelt; Art. 138 Abs. 1 SchKG findet damit keine Anwendung. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Aufsichtsbehörde in einem anderen Punkt (Mitteilung der Schätzung) die VZG für anwendbar gehalten hat (vgl. dazu auch BGE 110 III 69 E. 1 S. 70).