4. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die angekündigte Publikation des Steigerungstermins verletze die Monatsfrist gemäss Art. 156 Abs. 1 i.V.m. Art. 138 Abs. 1 SchKG. Gemäss angefochtenem Entscheid hat es das Betreibungsamt nach der Beschwerdeerhebung gegen die Verwertungsmitteilungen unterlassen, die angekündigte Publikation der Steigerungen vorzunehmen und daher hat auch die Verwertung am 24. Juni 2004 nicht stattgefunden. Wann der neu festzusetzende Steigerungstermin publiziert wird, steht heute noch nicht fest. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin an dieser Rüge überhaupt noch ein schutzwürdiges aktuelles Interesse hat.