Mit Verfügung vom 22. Juni 2004 hat der Einzelrichter in Schuldbetreibung und Konkurs in einem separaten Verfahren das Gesuch der Beschwerdeführerin behandelt und abgewiesen. Diese Verfügung ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht Anfechtungsobjekt. Damit kann weder überprüft werden, ob sie von der zuständigen Behörde gefällt worden ist, noch ob der Richter die Begehren der Beschwerdeführerin falsch ausgelegt hat. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde kann nicht eingetreten werden.