3. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, dass die Aufsichtsbehörde auf den Antrag auf Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist nicht eingetreten sei. Die Aufsichtsbehörde ist zwar auf dieses Begehren der Beschwerdeführerin nicht eingetreten, hat sie aber gleichzeitig in das dafür vorgesehene Verfahren verwiesen. Dass die Aufsichtsbehörde die Frage der Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist nicht im Beschwerdeverfahren gegen die Mitteilungen der Verwertung beurteilt hat, ist nicht zu beanstanden. Mit Verfügung vom 22. Juni 2004 hat der Einzelrichter in Schuldbetreibung und Konkurs in einem separaten Verfahren das Gesuch der Beschwerdeführerin behandelt und abgewiesen.